3. Gemäss Art. 8a Abs. 1 SchKG kann jede Person, die ein Interesse glaubhaft macht, die Protokolle und Register der Betreibungs- und Konkursämter einsehen und sich Auszüge daraus geben lassen. Ein solches Interesse ist von Gesetzes wegen insbesondere dann glaubhaft gemacht, wenn das Auskunftsgesuch in unmittelbarem Zusammenhang mit demAbschluss oder der Abwicklung eines Vertrages erfolgt (Art. 8a Abs. 2 SchKG). Für den Kanton Bern ist zusätzlich das Kreisschreiben Nr. A 26 der Aufsichtsbehörde einschlägig: Es muss sich um ein konkretes Interesse in einem Einzelfall handeln (Ziff. 1a Kreisschreiben Nr. A 26).