Redaktionelle Vorbemerkungen: Ein betreibender Gläubiger hatte beim Betreibungsamt um Einsicht in die zwei letzten Pfändungsprotokolle in anderen Verfahren betreffend seines Schuldners N. und dessen Ehefrau J. ersucht. Das Betreibungsamt verweigerte dem Gläubiger die Einsicht in die Pfändungsprotokolle, mit der Begründung, das Einsichtsrecht beschränke sich auf Verfahren, in denen dieser Partei sei. Dagegen beschwerte sich der Gläubiger bei der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen. Auszug aus den Erwägungen: 1. (...) 2. (...)