{"Signatur": "BE_OG_007", "Spider": "BE_ZivilStraf", "Datum": "2008-05-07", "PDF": {"Datei": "BE_ZivilStraf/BE_OG_007_ABS-2008-42_2008-05-07.pdf", "URL": "https://www.zsg-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/ABS_2008_42_323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e778143135275052b52e33863778a403bea5f2e24ac57c801e19720f90a2c1a27f8a92643e9b85c979eaa9cf5e0814dd3949?path=323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e778143135275052b52e33863778a403bea5f2e24ac57c801e19720f90a2c1a27f8a92643e9b85c979eaa9cf5e0814dd3949&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ABS_2008_42", "Checksum": "a6a44934f7ac74271315489e76ffe1f5"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ABS 2008 42"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Obergericht Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen 07.05.2008 ABS 2008 42"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Autorité de surveillance en matière de poursuite pour dettes et faillite 07.05.2008 ABS 2008 42"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Obergericht Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Autorité de surveillance en matière de poursuite pour dettes et faillite"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen  des Obergerichts des Kantons Bern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 8a SchKG; Einsichtsrecht | BA BEMI, Dienststelle Mittelland"}], "ScrapyJob": "446973/22/2112", "Zeit UTC": "04.12.2025 09:10:00", "Checksum": "23f185efa36689589feef43666ca1c45", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Obergericht Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen 07.05.2008 ABS 2008 42\nRegeste:\nArt. 8a SchKG; Einsichtsrecht | BA BEMI, Dienststelle Mittelland\n\nABS-08 42, publiziert Juli 2008\n\nEntscheid der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen des Kantons Bern,\nunter Mitwirkung von Oberrichterin Wüthrich-Meyer (Präsidentin i.V.), Oberrichter Messer\nund Oberrichter Bührer sowie Kammerschreiber Rüetschi\n\nvom 6. Mai 2008\n\nin der Sache\n\nN.\nBeschwerdeführer\n\ngegen\n\nBetreibungsamt A.\n\nRegeste:\nArt. 8a SchKG; Einsichtsrecht.\nAuf Antrag hat der betreibende Gläubiger bei glaubhaft gemachtem Interesse das Recht auf\nEinsicht in die (in casu) zwei letzten den Schuldner betreffenden Pfändungsprotokolle aus\nanderen Betreibungsverfahren bzw. auf die Erstellung von entsprechenden Kopien.\n\nRedaktionelle Vorbemerkungen:\nEin betreibender Gläubiger hatte beim Betreibungsamt um Einsicht in die zwei letzten Pfändungsprotokolle in anderen Verfahren betreffend seines Schuldners N. und dessen Ehefrau\nJ. ersucht. Das Betreibungsamt verweigerte dem Gläubiger die Einsicht in die Pfändungsprotokolle, mit der Begründung, das Einsichtsrecht beschränke sich auf Verfahren, in denen\ndieser Partei sei. Dagegen beschwerte sich der Gläubiger bei der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen.\n\nAuszug aus den Erwägungen:\n\n1. (...)\n\n2. (...)\n\n3. Gemäss Art. 8a Abs. 1 SchKG kann jede Person, die ein Interesse glaubhaft macht, die\nProtokolle und Register der Betreibungs- und Konkursämter einsehen und sich Auszüge\ndaraus geben lassen. Ein solches Interesse ist von Gesetzes wegen insbesondere dann\nglaubhaft gemacht, wenn das Auskunftsgesuch in unmittelbarem Zusammenhang mit\ndemAbschluss oder der Abwicklung eines Vertrages erfolgt (Art. 8a Abs. 2 SchKG). Für\nden Kanton Bern ist zusätzlich das Kreisschreiben Nr. A 26 der Aufsichtsbehörde einschlägig: Es muss sich um ein konkretes Interesse in einem Einzelfall handeln (Ziff. 1a\nKreisschreiben Nr. A 26). Die Parteien des Zwangsvollstreckungsverfahrens haben im\nÜbrigen immer ein schützenswertes Interesse (PETER, in: Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG I, Basel 1998, N 5 zu Art. 8a SchKG).\nDer Kern des schützenswerten (rechtlichen) Interesses liegt darin, dass ein direkter Zusammenhang zwischen der der Auskunft zu entnehmenden Information und der Gefährdung berechtigter Interessen des Auskunftsuchenden bestehen muss (PETER, a.a.O., N\n7 zu Art. 8a SchKG). Keine Auskunft erhalten etwa Gesuchsteller, die keine Gefährdung\nrechtlicher Interessen dartun können, beispielsweise indem sie Informationen auf Vorrat\nwollen und demzufolge kein gegenwärtiges Interesse haben (BGE 115 III 81, S. 83 E. 2;\n105 III 39 E. 1; AMONN/WALTHER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 7. Auflage, Bern 2003, § 4 N 15; VONDER MÜHLL, Betreibungsregisterauskünfte, in: BlSchK 2007, S. 169 ff., S. 174; PETER, a.a.O., N 10 zu Art. 8a SchKG). Ausgewiesene Gläubiger – auch solche, welche die eingetragene Person noch nicht betrieben\nhaben – sind einsichtsberechtigt (AMONN/WALTHER, a.a.O., § 4 N 15). Als betreibendem Gläubiger in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes A., mithin als einer Partei in einem Zwangsvollstreckungsverfahren gegen den Schuldner N., ist dem Beschwerdeführer ein schützenswertes Interesse an einer Betreibungsauskunft betreffend\nden Schuldner also ohne Weiteres zuzugestehen. Das Betreibungsamt hat zu Recht ein\nsolches Interesse angenommen und dem Beschwerdeführer Auszüge aus dem Betreibungsregister zukommen lassen. Betreffend J. ist das Interesse des Beschwerdeführers\nim Übrigen nicht glaubhaft gemacht.\n\n4. Gegenstand der vorliegenden Beschwerde ist indessen die Frage, wie weit das Recht\ndes Beschwerdeführers auf Betreibungsauskunft gemäss Art. 8a SchKG geht. Diese\nFrage (Umfang des Einsichtsrechts in die Betreibungsakten) ist vom Bundesgericht bislang nicht klar entschieden worden und wird auch in der Literatur nicht eingehend behandelt (VONDER MÜHLL, a.a.O., S. 179). Unklar ist demnach also, ob das einmal\nglaubhaft gemachte Auskunftsinteresse zur umfassenden Einsicht ausreicht oder ob die\njeweils gewünschte Information im direkten Verhältnis zum Auskunftsinteresse beurteilt\nwerden kann oder gar muss, mithin die Tiefe des Einsichtsrechts dem konkreten Auskunftsinteresse angepasst wird. Jedenfalls wird nach der Praxis der Betreibungsämter\nohne besonderen Antrag nur eine summarische Betreibungsauskunft erteilt, die sich auf\nwenige zurückliegende Jahre beschränkt und sich auf bestimmte Angaben beschränkt\n(PETER, a.a.O., N 17 zu Art. 8a SchKG; MEIER, Betreibungsauskunft – ein ungelöstes\nProblem des SchKG, in: Festschrift 100 Jahre SchKG, Zürich 1989, S. 145).\n\n"}