ABS-08 42, publiziert Juli 2008 Entscheid der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen des Kantons Bern, unter Mitwirkung von Oberrichterin Wüthrich-Meyer (Präsidentin i.V.), Oberrichter Messer und Oberrichter Bührer sowie Kammerschreiber Rüetschi vom 6. Mai 2008 in der Sache N. Beschwerdeführer gegen Betreibungsamt A. Regeste: Art. 8a SchKG; Einsichtsrecht. Auf Antrag hat der betreibende Gläubiger bei glaubhaft gemachtem Interesse das Recht auf Einsicht in die (in casu) zwei letzten den Schuldner betreffenden Pfändungsprotokolle aus anderen Betreibungsverfahren bzw. auf die Erstellung von entsprechenden Kopien. Redaktionelle Vorbemerkungen: Ein betreibender Gläubiger hatte beim Betreibungsamt um Einsicht in die zwei letzten Pfän- dungsprotokolle in anderen Verfahren betreffend seines Schuldners N. und dessen Ehefrau J. ersucht. Das Betreibungsamt verweigerte dem Gläubiger die Einsicht in die Pfändungspro- tokolle, mit der Begründung, das Einsichtsrecht beschränke sich auf Verfahren, in denen dieser Partei sei. Dagegen beschwerte sich der Gläubiger bei der kantonalen Aufsichts- behörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen. Auszug aus den Erwägungen: 1. (...) 2. (...) 3. Gemäss Art. 8a Abs. 1 SchKG kann jede Person, die ein Interesse glaubhaft macht, die Protokolle und Register der Betreibungs- und Konkursämter einsehen und sich Auszüge daraus geben lassen. Ein solches Interesse ist von Gesetzes wegen insbesondere dann glaubhaft gemacht, wenn das Auskunftsgesuch in unmittelbarem Zusammenhang mit demAbschluss oder der Abwicklung eines Vertrages erfolgt (Art. 8a Abs. 2 SchKG). Für den Kanton Bern ist zusätzlich das Kreisschreiben Nr. A 26 der Aufsichtsbehörde ein- schlägig: Es muss sich um ein konkretes Interesse in einem Einzelfall handeln (Ziff. 1a Kreisschreiben Nr. A 26). Die Parteien des Zwangsvollstreckungsverfahrens haben im Übrigen immer ein schützenswertes Interesse (PETER, in: Kommentar zum Bundesge- setz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG I, Basel 1998, N 5 zu Art. 8a SchKG). Der Kern des schützenswerten (rechtlichen) Interesses liegt darin, dass ein direkter Zu- sammenhang zwischen der der Auskunft zu entnehmenden Information und der Gefähr- dung berechtigter Interessen des Auskunftsuchenden bestehen muss (PETER, a.a.O., N 7 zu Art. 8a SchKG). Keine Auskunft erhalten etwa Gesuchsteller, die keine Gefährdung rechtlicher Interessen dartun können, beispielsweise indem sie Informationen auf Vorrat wollen und demzufolge kein gegenwärtiges Interesse haben (BGE 115 III 81, S. 83 E. 2; 105 III 39 E. 1; AMONN/WALTHER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkurs- rechts, 7. Auflage, Bern 2003, § 4 N 15; VONDER MÜHLL, Betreibungsregisterauskünf- te, in: BlSchK 2007, S. 169 ff., S. 174; PETER, a.a.O., N 10 zu Art. 8a SchKG). Ausge- wiesene Gläubiger – auch solche, welche die eingetragene Person noch nicht betrieben haben – sind einsichtsberechtigt (AMONN/WALTHER, a.a.O., § 4 N 15). Als betreiben- dem Gläubiger in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes A., mithin als einer Par- tei in einem Zwangsvollstreckungsverfahren gegen den Schuldner N., ist dem Be- schwerdeführer ein schützenswertes Interesse an einer Betreibungsauskunft betreffend den Schuldner also ohne Weiteres zuzugestehen. Das Betreibungsamt hat zu Recht ein solches Interesse angenommen und dem Beschwerdeführer Auszüge aus dem Betrei- bungsregister zukommen lassen. Betreffend J. ist das Interesse des Beschwerdeführers im Übrigen nicht glaubhaft gemacht. 4. Gegenstand der vorliegenden Beschwerde ist indessen die Frage, wie weit das Recht des Beschwerdeführers auf Betreibungsauskunft gemäss Art. 8a SchKG geht. Diese Frage (Umfang des Einsichtsrechts in die Betreibungsakten) ist vom Bundesgericht bis- lang nicht klar entschieden worden und wird auch in der Literatur nicht eingehend be- handelt (VONDER MÜHLL, a.a.O., S. 179). Unklar ist demnach also, ob das einmal glaubhaft gemachte Auskunftsinteresse zur umfassenden Einsicht ausreicht oder ob die jeweils gewünschte Information im direkten Verhältnis zum Auskunftsinteresse beurteilt werden kann oder gar muss, mithin die Tiefe des Einsichtsrechts dem konkreten Aus- kunftsinteresse angepasst wird. Jedenfalls wird nach der Praxis der Betreibungsämter ohne besonderen Antrag nur eine summarische Betreibungsauskunft erteilt, die sich auf wenige zurückliegende Jahre beschränkt und sich auf bestimmte Angaben beschränkt (PETER, a.a.O., N 17 zu Art. 8a SchKG; MEIER, Betreibungsauskunft – ein ungelöstes Problem des SchKG, in: Festschrift 100 Jahre SchKG, Zürich 1989, S. 145). Dem Interesse der künftigen Gläubiger und Geschäftspartner auf Vermögensschutz (BOTSCHAFT über die Änderung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Kon- kurs vom 8. Mai 1991, BBl 1991 III 1, S. 28) bzw. der bestehenden Gläubiger, ihre Chancen beim Vorantreiben der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner ermessen zu können, stehen die berechtigten Geheimhaltungsinteressen des Schuldners entge- gen (VONDER MÜHLL, a.a.O., S. 179; PETER, a.a.O., N 2 zu Art. 8a SchKG). VON- DER MÜHLL vertritt die Ansicht, dass deshalb nur den in der betreffenden Betreibung beteiligten Gläubigern Einsicht in die Existenzminimumsberechnung mit den detaillierten Angaben über Arbeitgeber, Wohnungsmiete, Alimente etc. oder die für die Belegung von Dritteigentumsansprachen eingelegten Akten gegeben werden darf (VONDER MÜHLL, a.a.O., S. 179). Auch MEIER steht dafür ein, dass für eine „erweiterte“ Betreibungsaus- kunft neben dem ausdrücklichen Antrag ein besonderes Interesse vorhanden sein muss (MEIER, a.a.O., S. 145). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGE 102 III 61, S. 62, sinngemäss bestätigt in BGE 115 III 88) lässt dagegen – entgegen der differenzierteren Praxis einiger Kantone und der erwähnten Lehrmeinungen – darauf schliessen, dass jedes zur Auskunft berech- tigende Interesse ein umfassendes Einsichtsrecht zulässt, es sei denn, es liege ein Rechtsmissbrauch vor (so auch BezGer ZH vom 13.5.1992, in: ZR 91 [1992] 4 ff., S. 5; PETER, a.a.O., N 17 zu Art. 8a SchKG; KRAUSKOPF, Die Revision des SchKG im Spannungsfeld der Wirtschaftskriminalität, in: SJZ 80 [1984] 17, S. 19). Das Einsichts- recht erfasst im Übrigen gegebenenfalls auch die Belege (BOTSCHAFT, S. 31; BGE 110 III 49, S. 51; 93 III 7 [wobei sich beide Entscheide auf Konkursakten beziehen]; AMONN/WALTHER, a.a.O., § 4 N 15). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es also nur ausnahmsweise zulässig, einem Gläubiger die Einsicht in bestimmte Ak- tenstücke zu verweigern, so z.B. dann, wenn er sie aus Gründen verlangt, die mit seiner Gläubigereigenschaft nichts zu tun haben, wenn die Einsichtnahme keinen vernünftigen Zweck haben kann, sondern nur unnütze Umtriebe verursachen würde oder wenn der Bekanntgabe eines bestimmten Aktenstücks eine gebieterische Pflicht zur Geheimhal- tung entgegensteht (Justizkommission ZG vom 15.10.1998, in: ZGGVP 1997-1998, S. 146, mit Hinweis auf BGE 93 III 4, S. 7 [wiederum bezogen auf den Konkurs]). Schon der Wortlaut von Art. 8a Abs. 1 SchKG („Protokolle und Register“ als Gegenstand der Betreibungsauskunft) impliziert ein umfassendes Einsichtsrecht des Berechtigten. Zu den Protokollen, von denen Einsicht genommen werden kann, gehören nämlich auch sämtliche Hilfsbücher und alle im Verlaufe des Verfahrens errichteten Schriftstücke (SchKK LU vom 30.4.1965, in: BlSchK 1967, S. 115; KGer VD vom 28.12.1984, in: BlSchK 1986, S. 17 ff.). Ferner wurde der Datenschutzproblematik im Rahmen der SchKG-Revision mit den in Art. 8a SchKG normierten Einschränkungen bereits gebührend Rechnung getragen (sinngemäss BOTSCHAFT über die Änderung des Bundesgesetzes über Schuldbetrei- bung und Konkurs vom 8. Mai 1991, BBl 1991 III 1, S. 28; PETER, a.a.O., N 3 f. zu Art. 8a SchKG) und wird vom Gesetz nicht zwischen „einfachem“ und „qualifiziertem“ Inter- esse unterschieden (BezGer ZH vom 13.5.1992, in: ZR 91 [1992] 4 ff., S. 5 [noch in Be- zug auf aArt. 8 Abs. 2 SchKG]). Das Bundesgericht hatte bereits für das Einsichtsrecht vor der SchKG-Revision sinngemäss festgehalten, dass das Einsichtsrecht im öffentli- chen Interesse liege, durch die Überprüfung der Kreditwürdigkeit eines Geschäftspart- ners u.a. auch weitere Zwangsvollstreckungsverfahrens vermieden werden könnten und der Gedanke des Persönlichkeitsschutzes, der nur in vereinzelten und besonders zu prüfenden Fällen überwiegen könnte, hinter dem öffentlichen Interesse zurückzutreten habe (BGE 115 III 81, S. 88 E. 3). Das Gesetz verlangt namentlich auch nicht, dass der Gesuchsteller Gläubiger oder Verfahrensbeteiligter sei, um zur Einsicht berechtigt zu sein (vgl. Justizkommission ZG vom 15.10.1998, in: ZGGVP 1997-1998, S. 146). Ein Anspruch des Einsichtsberechtigten auf eine umfassende Betreibungsauskunft rechtfer- tigt sich auch vor dem Hintergrund, dass das Gesetz keine Abstufungen des Einsichts- rechts und keine über die Absätze 3 und 4 von Art. 8a SchKG hinausgehenden Ein- schränkungen der Auskunft vorsieht. Diese Absätze tragen dem Datenschutz Rechnung und beschränken das Einsichtsrecht sowohl umfangmässig wie zeitlich (BOTSCHAFT, S. 8). Die Aufsichtsbehörde Genf hat in ihrem Entscheid vom 14. Februar 1995 festgehalten, dass ein Gläubiger, der zur Stellung des Pfändungsbegehrens berechtigt ist, Anspruch darauf habe, Gläubiger, Forderungen und Pfändungsurkunden der laufenden seinen Schuldner betreffenden Pfändungen zu kennen. Dies eben, um sich über die Chancen eines eigenen Pfändungsbegehrens ins Bild setzen zu können (AB GE vom 14.2.1995, in: BlSchK 1997, S. 37 f.). Es spricht nichts dagegen, dem (betreibenden) Gläubiger schon vor diesem Zeitpunkt – mithin überhaupt in jedem Stadium des Betreibungsver- fahrens – mittels umfassender Akteneinsicht Gelegenheit zur Abschätzung seiner Aus- sichten bei einer allfälligen Weiterführung der Betreibung zu geben, sofern sein Gesuch nicht rechtsmissbräuchlich erfolgt, was vorliegend nicht der Fall ist. Überdies ist auch zu berücksichtigen, dass allfällige Geheimhaltungsinteressen des Schuldners in einem früheren Stadium des Verfahrens nicht höher zu bewerten wären als nach Stellung des Fortsetzungsbegehrens durch den Gläubiger. Nach dem Gesagten ist in Bezug auf die zwei letzten Pfändungsprotokolle in casu grundsätzlich von einem schützenswerten Interesse des Beschwerdeführers auszuge- hen. 5. Die zeitlichen Schranken des Einsichtsrechts sind gesetzlich explizit geregelt. Das Ein- sichtsrecht Dritter erlischt fünf Jahre nach Abschluss des jeweiligen Verfahrens (Art. 8a Abs. 4 SchKG). Für Beteiligte – namentlich den Betreibungsschuldner – gilt das Ein- sichtsrecht aber auch noch bezüglich bereits abgeschlossener Verfahren, soweit die Ak- ten noch vorhanden sind, ein schutzwürdiges Interesse besteht und keine allfälligen an- deren Interessen der Einsicht entgegenstehen (BGer vom 2. Dezember 2004, 7B.217/2004 E. 3; BGE 130 III 42, S. 43 ff. E. 3.2; 110 III 49, S. 51 E. 4). In Bezug auf abgeschlossene Verfahren hat der Beschwerdeführer als Dritter zu gelten. Soweit die verlangten „letzten zwei Pfändungsprotokolle“ Verfahren betreffen, die seit mehr als fünf Jahren abgeschlossen sind, hat der Beschwerdeführer also kein Recht auf Einsicht. 6. Im Sinne der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Dienst- stelle wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Kopien der letzten beiden Pfändungs- protokolle betreffend den Schuldner N. gegen eine entsprechende Gebühr (Art. 12 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 9, Art. 13 Abs. 1 GebV SchKG) zuzustellen bzw. herauszugeben, so- fern die zwei letzten Pfändungsprotokolle nicht Verfahren betreffen, die seit mehr als fünf Jahren abgeschlossen sind. Hinweis: Der Entscheid ist rechtskräftig.