Diese Auffassung wird ferner durch das Bestreben einzelner Kantone und Gemeinden unterstützt, das Stimmrechtsalter auf 16 Jahre zu senken. Da es wie bereits dargelegt, eben insbesondere auf diesen äusseren Schein ankommt, kann in casu festgehalten werden, dass die Zustellung an die 16jährige F. rechtens war. (…) Hinweis: Der Entscheid ist rechtskräftig.