Sie ist optisch oftmals betreffend Altersschätzung nicht von einer 18 - 20 Jahre alten Frau zu unterscheiden. Nach den heutigen Anschauungen darf immerhin angenommen werden, dass wer das Alter der sexuellen Mündigkeit und zum Führen verschiedener Motorfahrzeuge (vgl. Art. 6 Verkehrszulassungsverordnung) erreicht hat, jedenfalls im Sinne von Art. 64 SchKG ohne Rücksicht auf seine Entwicklung als erwachsen anzusehen ist. Diese Auffassung wird ferner durch das Bestreben einzelner Kantone und Gemeinden unterstützt, das Stimmrechtsalter auf 16 Jahre zu senken.