Die von der Rechtsprechung zu Art. 65 SchKG entwickelten Grundsätze, wonach die Behörde den Nachweis zu erbringen hat, dass die Formvorschriften eingehalten worden sind, insbesondere ob die Voraussetzungen für die ausnahmsweise zulässige Ersatzzustellung vorgelegen haben, sind betreffend Beweislast analog auf Art. 64 SchKG anwendbar (BGE 117 III 10 E. 5c). In casu bedeutet dies, dass die Dienststelle P. die Beweislast trägt. Sie hat zu beweisen, dass die Voraussetzungen für eine Ersatzzustellung erfüllt waren beziehungsweise, dass die Zustellung an die Schwester des Schuldners rechtsgültig erfolgt war.