Das heisst urteilsfähig ist, wer einerseits über ein intellektuelles Moment verfügt, nämlich über die Fähigkeit, den Sinn und Nutzen sowie die Wirkungen seines bestimmten Verhaltens einsehen und abwägen zu können. Andererseits muss ein Willensmoment gegeben sein, nämlich die Fähigkeit, gemäss der Einsicht und nach freiem Willen handeln zu können (BIGLER-EGGENBERGER in: Basler Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Zivilgesetzbuch I, Basel 2006, N 2 f., 34 zu Art. 16). Schliesslich hält GILLIÉRON fest, dass bei all dem aber namentlich auf den äusseren Anschein der Person abzustellen ist: «Doit être considérée comme personne adulte, toute personne dont