Die Urteilsfähigkeit wird vom Gesetz (Art. 16 ZGB) negativ umschrieben: Urteilsfähig ist, wem nicht wegen seines Kindesalters oder infolge von Geisteskrankheit, Geistesschwäche, Trunkenheit oder ähnlichen Zuständen die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln. Urteilsfähigkeit ist demnach die Abwesenheit der Urteilsunfähigkeit oder mit anderen Worten die Fähigkeit, vernunftgemäss zu handeln. Das heisst urteilsfähig ist, wer einerseits über ein intellektuelles Moment verfügt, nämlich über die Fähigkeit, den Sinn und Nutzen sowie die Wirkungen seines bestimmten Verhaltens einsehen und abwägen zu können.