Die Urteilsfähigkeit beurteilt sich nach ständiger Rechtsprechung nie abstrakt und auch nie ein für alle Mal bezüglich einer bestimmten Person. Vielmehr kommt es darauf an, ob Urteilsfähigkeit für ein konkretes Rechtsgeschäft, eine konkrete rechtsgeschäftliche oder rechtsgeschäftsähnliche Handlung oder ein Delikt zu einem bestimmten Zeitpunkt und für den Zustand einer konkreten, daran beteiligten Person zu bejahen ist. Urteilsfähigkeit ist somit ein relativer Begriff. Sie muss bezogen auf einen konkreten Rechtsakt und im Zeitpunkt der Vornahme gegeben sein. Die Urteilsfähigkeit wird vom Gesetz (Art. 16 ZGB) negativ umschrieben: