Voraussetzung ist daher Urteilsfähigkeit derjenigen Person, die die Urkunde entgegennimmt. Die Zustellung an ein nicht urteilsfähiges Kind ist unzulässig, sie entfaltet aber dennoch ihre Wirkung, wenn der Schuldner die Urkunde zur Kenntnis genommen hat (ANGST in: Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Basel 1998, SchK G I, N 10, 17 ff. zu Art. 64). Die Urteilsfähigkeit beurteilt sich nach ständiger Rechtsprechung nie abstrakt und auch nie ein für alle Mal bezüglich einer bestimmten Person.