Die Ersatzzustellung kann demnach an Personen erfolgen, die in enger Beziehung zum Schuldner stehen. Sie gilt als Zustellung an den Schuldner, wobei dessen effektiver Empfang oder dessen Kenntnisnahme unbeachtlich ist. Die Ersatzzustellung kann an erwachsene Personen erfolgen, die zum Haushalt des Schuldners gehören. Voraussetzung ist immer, dass diese Personen im gleichen Haushalt leben. Der Terminus «erwachsene Person» bedeutet nicht, dass die entsprechende Person volljährig sein muss. Es genügt körperliche und geistige Reife. Voraussetzung ist daher Urteilsfähigkeit derjenigen Person, die die Urkunde entgegennimmt.