6. Beim Zahlungsbefehl handelt es sich um eine Betreibungsurkunde (STAEHELIN in: Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Ergänzungsband, Basel 2005, ad N 8 zu Art. 64). Betreibungsurkunden sind grundsätzlich dem Schuldner persönlich auszuhändigen. Erst wenn er nicht persönlich angetroffen wird, erfolgt eine Ersatzzustellung an eine zu seiner Haushaltung gehörende erwachsene Person oder an einen Angestellten (Art. 64 Abs. 1 Satz 2 SchKG). Die Ersatzzustellung kann demnach an Personen erfolgen, die in enger Beziehung zum Schuldner stehen.