Die Nichtigkeit von Betreibungshandlungen kann jedoch jederzeit geltend gemacht werden und es rechtfertigt sich in casu, dass die kantonale Aufsichtsbehörde kraft ihrer Aufsichtsgewalt von Amtes wegen eingreift (BGE 112 III 1 E. 1d). Die fehlerhafte Zustellung des Zahlungsbefehls, von welcher der Schuldner keine Kenntnis erhält, ist nichtig (COMETTA in: Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Basel 1998, SchKG I, N 13 zu Art. 22).