Er ist durch die geltend gemachte fehlerhafte Zustellung des Zahlungsbefehls weder in seinen rechtlich geschützten noch in seinen tatsächlichen Interessen betroffen. Auch gelangte er zwar „in Vertretung“ seines Sohnes an die Aufsichtsbehörde, reichte aber keine entsprechende Vollmacht ein. Auf sein Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist ist daher nicht einzutreten.