{"Signatur": "BE_OG_007", "Spider": "BE_ZivilStraf", "Datum": "2008-11-21", "PDF": {"Datei": "BE_ZivilStraf/BE_OG_007_ABS-2008-293_2008-11-21.pdf", "URL": "https://www.zsg-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/ABS_2008_293_323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e778f227f47eebe4985f064edad0b1df75da4a6f4e698c6fc4cd52a219735da3488dea8d4197e6db1e8eda6e3cfa4a421928?path=323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e778f227f47eebe4985f064edad0b1df75da4a6f4e698c6fc4cd52a219735da3488dea8d4197e6db1e8eda6e3cfa4a421928&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ABS_2008_293", "Checksum": "3489f737536bba33e97c863949fd0061"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ABS 2008 293"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Obergericht Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen 21.11.2008 ABS 2008 293"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Autorité de surveillance en matière de poursuite pour dettes et faillite 21.11.2008 ABS 2008 293"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Obergericht Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Autorité de surveillance en matière de poursuite pour dettes et faillite"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen  des Obergerichts des Kantons Bern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zustellung eines Zahlungsbefehls an die 16jährige Schwester des Schuldners | BAKA BEMI, Dienststelle Seftigen"}], "ScrapyJob": "446973/22/2112", "Zeit UTC": "04.12.2025 09:06:00", "Checksum": "f508c5cb3e8a73d817392dc01011cb4b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Obergericht Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen 21.11.2008 ABS 2008 293\nRegeste:\nZustellung eines Zahlungsbefehls an die 16jährige Schwester des Schuldners | BAKA BEMI, Dienststelle Seftigen\n\nABS 08 293, publiziert Januar 2009\n\nEntscheid der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen des Kantons Bern,\nunter Mitwirkung von Oberrichter Bührer (Präsident i.V.), Oberrichterin Wüthrich-Meyer\nund Oberrichter Herrmann sowie Kammerschreiberin Burch,\n\nhat in der Sache\n\nA.G., Gesuchsteller\n\nsowie\n\nBetreibungs- und Konkursamt B., Dienststelle P.\n\nRegeste:\n\nArt. 64 Abs. 1 SchKG: Zustellung eines Zahlungsbefehls an die 16jährige Schwester des\nSchuldners. Die Zustellung war rechtens, da der Schuldner nicht anzutreffen war und die\nSchwester im Sinne des Gesetzeswortlautes als «erwachsene Person» zu gelten hat.\n\nRedaktionelle Vorbemerkungen:\n\nIn der Betreibung Nr. X wurde der Zahlungsbefehl am 5. August 2008 an die 16jährige\nSchwester des abwesenden Schuldners ausgehändigt. Sowohl der Schuldner als auch\nseine Schwester leben noch in der elterlichen Wohnung. Der Vater des Schuldners, A.G.,\ngelangte am 19. September 2008 an die kantonale Aufsichtsbehörde und reichte ein\nGesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist (Art. 33 Abs. 4 SchKG) und eine\nBeschwerde (Art. 17 SchKG) ein.\n\nAuszug aus den Erwägungen:\n\n(…)\n\n5. Zur Beschwerde legitimiert ist, wer durch die von ihm beanstandete Massnahme des\nAmtes in seinen rechtlich geschützten oder tatsächlichen Interessen betroffen,\ndadurch beschwert ist und deshalb ein schützwürdiges Interesse an der Aufhebung\noder Abänderung der Verfügung hat (AMONN/WALTHER, Grundriss des\nSchuldbetreibungs- und Konkursrechts, Bern 2008, § 6 N 23 f.). A.G. kommt als Vater\ndes Schuldners im Vollstreckungsverfahren gegen seinen Sohn keine Parteistellung\nzu. Er ist durch die geltend gemachte fehlerhafte Zustellung des Zahlungsbefehls\nweder in seinen rechtlich geschützten noch in seinen tatsächlichen Interessen\nbetroffen. Auch gelangte er zwar „in Vertretung“ seines Sohnes an die\nAufsichtsbehörde, reichte aber keine entsprechende Vollmacht ein. Auf sein Gesuch\num Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist ist daher nicht einzutreten.\n\nDie Nichtigkeit von Betreibungshandlungen kann jedoch jederzeit geltend gemacht\nwerden und es rechtfertigt sich in casu, dass die kantonale Aufsichtsbehörde kraft\nihrer Aufsichtsgewalt von Amtes wegen eingreift (BGE 112 III 1 E. 1d). Die fehlerhafte\nZustellung des Zahlungsbefehls, von welcher der Schuldner keine Kenntnis erhält, ist\nnichtig (COMETTA in: Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und\nKonkurs, Basel 1998, SchKG I, N 13 zu Art. 22). Nichtig ist die Zustellung nur dann,\nwenn die Notifikation an den Schuldner sowie die Zustellbescheinigung fehlen oder\nwenn infolge sonst fehlerhafter Zustellung die Urkunde nicht in die Hände des\nBetriebenen gelangt ist (AMONN/WALTHER, a.a.O., § 12 N 27 f.).\n\n"}