18. Aufschiebende Wirkung: Da der Beschwerdeführerin, die sich mit der Beschwerde gegen die Fristansetzung zu Widerspruchsklage zur Wehr gesetzt hatte, aufschiebende Wirkung erteilt worden ist, wäre die Dienststelle anzuweisen gewesen, der Beschwerdeführerin erneut Frist anzusetzen, falls die Aufsichtsbehörde zur Auffassung gelangt wäre, die Gläubigerin müsse ihre behaupteten Rechte im Widerspruchsverfahren geltend machen (vgl. BGE 123 III 330, S. 331 E. 2; COMETTA, a.a.O., N 9 zu Art. 36 SchKG). Mit der Aufhebung der Verfügung der Dienststelle wird die aufschiebende Wirkung indes gegenstandslos und dieses Vorgehen erübrigt sich. 19. (...) 20. (...) (...) Hinweis: Der Entscheid ist rechtskräftig.