Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen ist die Verfügung des Betrei- bungs- und Konkursamtes A., Dienststelle C., vom 14. Juli 2008, aufzuheben und die Dienststelle hat analog dem Verfahren der „bestrittenen Einkommenspfändung“ vorzugehen. 16. (...) 17. (...)