An dieser Stelle kann offen gelassen werden, ob der Beschwerdeführerin dazu nicht schon das Feststellungsinteresse fehlen würde, weil die von ihr behaupteten Mietzinsforderungen in geeigneter Form (auch in diesem Betreibungsverfahren) mittels Leistungsklage geltend gemacht werden könnten. Aus demselben Grund und weil sich die Begehren nur gegen den Schuldner – nicht auch gegen die Z. AG – richten, ist im Übrigen auch fraglich ob der Richter im mit Ladungsbegehren zum Aussöhnungsversuch vom 1. Juli 2008 angehobenen Klageverfahren auf das Feststellungsbegehren der Beschwerdeführerin überhaupt eintreten bzw. aufgrund fehlender Passivlegitimation abweisen wird.