In der Folge muss auf Begehren des Gläubigers die bestrittene Forderung durch Versteigerung oder vorzugsweise durch Überweisung gemäss Art. 131 SchKG verwertet werden, wobei sich der Erwerber dann nötigenfalls vor dem Richter mit dem Drittschuldner über die bestrittene Forderung auseinanderzusetzen hat (bei gegebenen Voraussetzungen im Prätendentenstreit gemäss Art. 168 OR; vgl. zum Ganzen betreffend Einkommenspfändung: BGE 110 III 20, 22 f. E. 2; 109 III 13;