Liegt ein solcher Fall vor, hat das Betreibungsamt den Gläubiger in das Verfahren einzubeziehen und sich an dessen Angaben bzw. an seine Erklärung zu halten. Die nach der Erklärung des Gläubigers das Existenzminimum des Schuldners übersteigende Lohnquote wird vom Betreibungsamt – ohne diese selber festzusetzen – als „bestrittene Forderung“ (bzw. als „bestrittenes Lohnguthaben“) gepfändet. In der Folge muss auf Begehren des Gläubigers die bestrittene Forderung durch Versteigerung oder vorzugsweise durch Überweisung gemäss Art.