O., N 13 zu Art. 106 SchKG, nach dem zwar auch für bestrittene Forderungen ein Widerspruchsverfahren denkbar – jedoch unpraktikabel – sei). Im Übrigen machen vorliegend weder ein Dritter noch der Schuldner geltend, die Mietbzw. Pachtzinse stünden nicht dem Schuldner zu, sondern die Grundpfandgläubigerin behauptet höhere Zinsforderungen des Schuldners gegenüber der Drittschuldnerin, als im Pfandverwertungsverfahren berücksichtigt worden sind. Auch deshalb ist das Widerspruchsverfahren nicht auf den vorliegenden Fall zugeschnitten.