Bei der Feststellung von Gläubigerrechten an Forderungen bezieht sich das Widerspruchsverfahren nur auf die Frage, ob die gepfändete (bzw. verpfändete) Forderung dem Schuldner oder einem Dritten zusteht, jedoch nicht auf den Bestand oder den Umfang dieser Forderung (vgl. STAEHELIN, a.a.O., N 13 zu Art. 106 SchKG). Wird nicht behauptet, die Forderung stehe einem Dritten und nicht dem Betriebenen zu, sondern werden Bestand und Höhe der Forderung an sich bestritten, kann diese Frage demnach nicht Gegenstand eines Widerspruchsverfahrens sein (vgl. BGE 120 III 18, S. 20 E. 4; im Ergebnis auch STAEHELIN, a.a.O., N 13 zu Art.