Nach dem Ausgeführten ist die Verfügung der Dienststelle mit der Fristansetzung an den Gläubiger zur Anhebung einer Widerspruchsklage im Zusammenhang mit der umstrittenen Miet- oder Pachtzinsen bei der Pfandhafterstreckung keineswegs abwegig. Vorliegend wurde seitens der Beschwerdeführerin als Grundpfandgläubigerin – nicht durch den Schuldner oder durch Dritte – bloss die Höhe der von der Pfandhafterstreckung betroffenen Mietzinse bestritten. Nachfolgend ist also zu prüfen, ob die Widerspruchsklage auch bei dieser Konstellation zum Ziel führen kann.