806 Abs. 3 ZGB gegenüber dem Grundpfandgläubiger unwirksames Rechtsgeschäft verweigert (vgl. KÄNZIG/BERNHEIM, a.a.O., N 31 zu Art. 152 SchKG). Diesfalls hat das Betreibungsamt lediglich nach seinem Ermessen über die Wahrscheinlichkeit der behaupteten Ansprüche zu befinden und in der Folge entweder dem Grundpfandgläubiger oder demjenigen, der ein besseres Recht behauptet, Frist für die Einreichung der Widerspruchsklage (Klage auf Feststellung der Berechtigung an den Zinsforderungen) anzusetzen (KÄN- ZIG/BERNHEIM, a.a.O., N 31 f. zu Art. 152 SchKG).