So kann auch im Fall der Pfandhafterstreckung auf Miet- und Pachtzinse das Widerspruchsverfahren gemäss Art. 106 ff. SchKG vor dem Zivilrichter angezeigt sein, beispielsweise dann, wenn der Drittschuldner unter Berufung auf eine Vereinbarung mit dem Schuldner die Bezahlung der Miet- bzw. Pachtzinsen an das Betreibungsamt verweigert und die Frage beurteilt werden muss, wem das bessere Recht an diesen zusteht (vgl. Entscheid der ABSchKG BE vom 6. März 1991, publ. in: BlSchKG 1992, S. 17). Diese Situation kann sich namentlich dann ergeben, wenn der Drittschuldner die Zahlung an das Betreibungsamt gestützt auf ein gemäss Art. 806 Abs. 3