Gegenstand eines Widerspruchsprozesses kann etwa die Frage sein, wem das Gläubigerrecht an einer Forderung zusteht, also ob die gepfändete bzw. (mit-)verpfändete Forderung dem Schuldner oder einem Dritten zusteht (vgl. ADRIAN STAHELIN, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG II, Basel 1998, N 13 zu Art. 106 SchKG). So kann auch im Fall der Pfandhafterstreckung auf Miet- und Pachtzinse das Widerspruchsverfahren gemäss Art.