Bei der Beurteilung einer Widerspruchsklage (Feststellungsklage) – als betreibungsrechtlicher Streitigkeit mit Reflexwirkung auf das materielle Recht – wird vorfrageweise materielles Recht angewendet (vgl. AMONN/WALTHER, Grundriss des Schuldbetreibungsund Konkursrechts, 8. A., Bern 2008, § 24 N 48 ff.). Gegenstand eines Widerspruchsprozesses kann etwa die Frage sein, wem das Gläubigerrecht an einer Forderung zusteht, also ob die gepfändete bzw. (mit-)verpfändete Forderung dem Schuldner oder einem Dritten zusteht (vgl. ADRIAN