14. Antrag auf Aufhebung der Verfügung der Dienststelle: Im Weiteren ist die Verfügung der Dienststelle (Fristansetzung zur Anhebung der Widerspruchsklage) zu überprüfen. Nach dem bisher Ausgeführten hat die Dienststelle die Beschwerdeführerin völlig zu Recht an den Richter verwiesen und auf eine Festsetzung der Mietzinshöhe verzichtet (vgl. BGE 110 III 20, S. 22 E. 2). Hingegen gilt es abzuwägen, ob das Widerspruchsverfahren gemäss Art. 106 ff. SchKG für die materiellrechtliche Feststellung der Mietzinshöhe vorliegend das „richtige“ Verfahren ist.