13. Im Übrigen wäre die Beschwerde bezüglich Antrag Ziff. 2 und (Eventual-)Antrag 3 ohnehin auch abzuweisen gewesen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung darf das Betreibungsamt im Fall der Miet- oder Pachtzinssperre eine Vereinbarung nicht kündigen, aufgrund welcher der Schuldner einem Dritten die Räume in der verpfändeten Liegenschaft ohne Gegenleistung zur Verfügung gestellt hat (vgl. BGE 131 III 141, S. 143 E. 2.3.2). In maiore minus muss dies gleichermassen gelten, wenn der Grundeigentümer – wie vorliegend von der Beschwerdeführerin behauptet – eine im Rahmen einer ordentlichen Verwaltung nicht „wirtschaftliche“ Abmachung mit Dritten trifft.