Nach dem Ausgeführten steht fest, dass die Vollstreckungsbehörden nicht selbst die Höhe einer bestrittenen Forderung (auch des Betriebenen gegenüber einem Dritten) festsetzen dürfen (vgl. BGE 110 III 20, S. 23 E. 2). Der Zivilrichter ist neben dem Festsetzen einer allfälligen höheren Forderung des Schuldners gegenüber dem am Betreibungsverfahren unbeteiligten Dritten auch allein zuständig, entsprechende Beweise zu erheben (vgl. zum Ganzen betreffend Einkommenspfändung: BGE 110 III 20, 22 f.