Aus der in BGE 121 III 187 (im Übrigen nur im Sachverhalt enthaltenen) Wendung „legte es [das Betreibungsamt] den Mietzins auf [...] fest“ kann die Beschwerdeführerin nichts für sich ableiten. Die Höhe des Mietzinses gehörte im dortigen Verfahren vor der Schuldbetrei- bungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts nicht einmal ansatzweise zum Prozessthema. Nach dem Ausgeführten steht fest, dass die Vollstreckungsbehörden nicht selbst die Höhe einer bestrittenen Forderung (auch des Betriebenen gegenüber einem Dritten) festsetzen dürfen (vgl. BGE 110 III 20, S. 23 E. 2).