152 SchKG). Die Beurteilung dieser Fragen des materiellen Zivilrechts (wie der streitige Umfang eines Rechts) müssen dem Zivilrichter vorbehalten bleiben (vgl. BGE 110 III 20, S. 23 E. 2). Der Beschwerdeführerin kann also nicht gefolgt werden, wenn sie – unter Hinweis auf BGE 121 III 187 – behauptet, die bestrittene Höhe des Mietzinses sei durch anfechtbare Verfügung festzusetzen. Aus der in BGE 121 III 187 (im Übrigen nur im Sachverhalt enthaltenen) Wendung „legte es [das Betreibungsamt] den Mietzins auf [...] fest“ kann die Beschwerdeführerin nichts für sich ableiten.