Weiter kann die Befugnis des Betreibungsamtes indes nicht gehen. Es liegt insbesondere nicht in der Kompetenz der Vollstreckungsbehörden etwa über die Echtheit von Verträgen oder deren allfällige Simulation – mithin über rein materiellrechtliche Fragen – zu befinden. Ein materiellrechtliches Grundgeschäft zwischen dem Drittschuldner und dem Schuldner darf im Betreibungsverfahren nicht berücksichtigt (und überprüft) werden (vgl. Entscheid der ABSchKG BE vom 6. März 1991, publ. in: BlSchKG 1992, S. 17; KÄN- ZIG/BERNHEIM, a.a.O., N 31 zu Art. 152 SchKG).