Sowohl Art. 152 Abs. 2 SchKG als auch die diesen präzisierenden Artt. 91 ff. VZG haben ihre Grundlage in Art. 806 ZGB. Mit der Pfandhaftausdehnung zu Gunsten der Grundpfandgläubiger nach Art. 806 Abs. 1 ZGB soll verhindert werden, dass der Grundeigentümer vereinnahmte Miet- und Pachtzinsen für sich verwendet und gleichzeitig seinen Verpflichtungen aus dem abgeschlossenen Hypothekardarlehensvertrag nicht nachkommt (vgl. STEPHAN HERREN, nach Art. 806 ZGB, in: AJP 1997/10, S. 1212).