12. Anträge auf Festsetzung der Höhe der Miet- bzw. Pachtzinsen durch die Aufsichtsbehörde bzw. durch das Betreibungsamt: Die Zuständigkeit der kantonalen Aufsichtsbehörde als Beschwerdeinstanz beurteilt sich gemäss Art. 17 SchKG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 EGSchKG. Die Beschwerde ist ein ordentliches Rechtsmittel, mit dem (nicht formell rechtskräftige) Verfügungen der Betreibungs- und Konkursorgane angefochten werden können, um den gesetzmässigen Verfahrensablauf wiederherzustellen. Sie ermöglicht die Überprüfung der zwangsvollstreckungsrechtlichen Verfügungen auf ihre Gesetzmässigkeit und Angemessenheit sowie ihre Aufhebung oder Berichtigung (vgl.