1. Die Verfügung des Betreibungs- und Konkursamts A., Dienststelle C., vom 14. Juli 2008 sei aufzuheben; 2. Die Höhe des Miet- oder Pachtzinses, den die Z. AG im Sinne von Art. 152 Abs. 2 SchKG dem erwähnten Betreibungsamt zu bezahlen hat, sei auf jährlich CHF 240'000 festzusetzen; 3. Eventuell sei das Betreibungsamt anzuweisen, die zutreffende Höhe des Miet- oder Pachtzinses, den die Z. AG dem Betreibungsamt im Sinne von Art. 152 Abs. 2 SchKG zu bezahlen hat, per Verfügung festzulegen; sowie die folgenden prozessualen Anträge