108 SchKG in Aussicht. Mit Schreiben vom 1. Juli 2008 wurde die Dienststelle von der Beschwerdeführerin aufgefordert, die Höhe der Mietzinse mittels Verfügung festzulegen. Ihrer Auffassung nach müsse der monatliche Miet- bzw. Pachtzins Fr. 20'000.00 (bzw. jährlich Fr. 240'000.00 statt Fr. 130'000.00) betragen. In der Folge setzte die Dienststelle der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 14. Juli 2008 Frist an zur Klage gemäss Art. 108 SchKG. Dagegen beschwerte sich die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 25. Juli 2008 (Datum Postaufgabe) bei der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen des Kantons Bern. Sie stellte folgende Anträge: