Zudem hob der Schuldner mit Ladungsgesuch zum Aussöhnungsversuch vom 4. Juli 2008 gegen die Beschwerdeführerin Aberkennungsklage an. Die Beschwerdeführerin forderte die Dienststelle überdies auf, die eingereichten Mietverträge beim Schuldner im Original einzuverlangen, da sie deren Richtigkeit bezweifelte. Die Dienststelle wies die Beschwerdeführerin in der Folge darauf hin, dass die entsprechenden Unterlagen während 20 Tagen zur Einsicht aufliegen würden und stellte ihr für den Fall der Bestreitung der Höhe des Pachtzinses gleichzeitig eine Fristansetzung für eine Klage nach Art. 108 SchKG in Aussicht.