Mit Eingabe vom 31. März 2008 verlangte die Beschwerdeführerin provisorische Rechtsöffnung beim zuständigen Gerichtspräsidenten des Gerichtskreises XY. Nach erledigtem Rechtsöffnungsverfahren hob die Gesuchstellerin mit Ladungsgesuch zum Aussöhnungsversuch vom 1. Juli 2008 gegen den Schuldner Klage an, um den Umfang des Pfandrechts und die Höhe der Mietzinsforderung gerichtlich feststellen zu lassen. Zudem hob der Schuldner mit Ladungsgesuch zum Aussöhnungsversuch vom 4. Juli 2008 gegen die Beschwerdeführerin Aberkennungsklage an.