Nach dem Rechtsvorschlag des Schuldners vom 13. März 2008 setzte das Betreibungs- und Konkursamt A., Dienststelle C., der Beschwerdeführerin eine Frist von zehn Tagen an, um entweder Klage auf Anerkennung der Forderung oder Feststellung des Pfandrechts anzuheben oder ein Rechtsöffnungsbegehren zu stellen. Mit Eingabe vom 31. März 2008 verlangte die Beschwerdeführerin provisorische Rechtsöffnung beim zuständigen Gerichtspräsidenten des Gerichtskreises XY.