Redaktionelle Vorbemerkungen: Als Grundpfandgläubigerin für Inhaberschuldbriefe stellte die Beschwerdeführerin B. AG am 4. März 2008 ein Betreibungsbegehren auf Grundpfandverwertung für die Liegenschaft A.- Gbbl. Nr. XXX gegen den Schuldner Z. (nachfolgend „Schuldner“), verbunden mit dem Begehren um Ausdehnung der Pfandhaft auf die Miet- und Pachtzinsen. Nach dem Rechtsvorschlag des Schuldners vom 13. März 2008 setzte das Betreibungs- und Konkursamt A., Dienststelle C., der Beschwerdeführerin eine Frist von zehn Tagen an, um entweder Klage auf Anerkennung der Forderung oder Feststellung des Pfandrechts anzuheben oder ein Rechtsöffnungsbegehren zu stellen.