{"Signatur": "BE_OG_007", "Spider": "BE_ZivilStraf", "Datum": "2008-10-31", "PDF": {"Datei": "BE_ZivilStraf/BE_OG_007_ABS-2008-241_2008-10-31.pdf", "URL": "https://www.zsg-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/ABS_2008_241_323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e778b172cde687fdf1d1f40c71ced72a5c573d4c572875359251e0e5081abb457b4bd058a8a2f02f74c6fdae26bc2b418275?path=323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e778b172cde687fdf1d1f40c71ced72a5c573d4c572875359251e0e5081abb457b4bd058a8a2f02f74c6fdae26bc2b418275&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ABS_2008_241", "Checksum": "79d2f5faffab82d797c14803efa3cb0d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ABS 2008 241"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Obergericht Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen 31.10.2008 ABS 2008 241"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Autorité de surveillance en matière de poursuite pour dettes et faillite 31.10.2008 ABS 2008 241"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Obergericht Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Autorité de surveillance en matière de poursuite pour dettes et faillite"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen  des Obergerichts des Kantons Bern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Miet- und Pachtzinssperre | BAKA BO, Dienststelle Thun"}], "ScrapyJob": "446973/22/2112", "Zeit UTC": "04.12.2025 09:06:17", "Checksum": "2f2ca5f1f661a6c7292baa9980acb89f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Obergericht Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen 31.10.2008 ABS 2008 241\nRegeste:\nMiet- und Pachtzinssperre | BAKA BO, Dienststelle Thun\n\nABS-08 241, publiziert November 2008\n\nEntscheid der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen des Kantons Bern,\nunter Mitwirkung von Oberrichter Messer (Präsident), Oberrichter Bührer und Oberrichter\nRieder sowie Kammerschreiber Rüetschi\n\nvom 30. Oktober 2008\n\nin der Sache\n\nB. AG, vertreten durch die Rechtsanwälte F. und/oder D.\nBeschwerdeführerin\n\nund\n\nBetreibungs- und Konkursamt A., Dienststelle C.\n\nRegeste:\nMiet- und Pachtzinssperre. Es liegt nicht in der Kompetenz der Vollstreckungsbehörden (mithin auch nicht der Aufsichtsbehörde), die von der Gläubigerin bestrittene Höhe der Mietoder Pachtzinsen als Drittforderungen von sich aus festzusetzen.\n\nRedaktionelle Vorbemerkungen:\nAls Grundpfandgläubigerin für Inhaberschuldbriefe stellte die Beschwerdeführerin B. AG am\n4. März 2008 ein Betreibungsbegehren auf Grundpfandverwertung für die Liegenschaft A.-\nGbbl. Nr. XXX gegen den Schuldner Z. (nachfolgend „Schuldner“), verbunden mit dem Begehren um Ausdehnung der Pfandhaft auf die Miet- und Pachtzinsen. Nach dem Rechtsvorschlag des Schuldners vom 13. März 2008 setzte das Betreibungs- und Konkursamt A.,\nDienststelle C., der Beschwerdeführerin eine Frist von zehn Tagen an, um entweder Klage\nauf Anerkennung der Forderung oder Feststellung des Pfandrechts anzuheben oder ein\nRechtsöffnungsbegehren zu stellen. Mit Eingabe vom 31. März 2008 verlangte die Beschwerdeführerin provisorische Rechtsöffnung beim zuständigen Gerichtspräsidenten des\nGerichtskreises XY. Nach erledigtem Rechtsöffnungsverfahren hob die Gesuchstellerin mit\nLadungsgesuch zum Aussöhnungsversuch vom 1. Juli 2008 gegen den Schuldner Klage an,\num den Umfang des Pfandrechts und die Höhe der Mietzinsforderung gerichtlich feststellen\nzu lassen. Zudem hob der Schuldner mit Ladungsgesuch zum Aussöhnungsversuch vom 4.\nJuli 2008 gegen die Beschwerdeführerin Aberkennungsklage an. Die Beschwerdeführerin\nforderte die Dienststelle überdies auf, die eingereichten Mietverträge beim Schuldner im Original einzuverlangen, da sie deren Richtigkeit bezweifelte. Die Dienststelle wies die Beschwerdeführerin in der Folge darauf hin, dass die entsprechenden Unterlagen während 20\nTagen zur Einsicht aufliegen würden und stellte ihr für den Fall der Bestreitung der Höhe des\nPachtzinses gleichzeitig eine Fristansetzung für eine Klage nach Art. 108 SchKG in Aussicht.\nMit Schreiben vom 1. Juli 2008 wurde die Dienststelle von der Beschwerdeführerin aufgefordert, die Höhe der Mietzinse mittels Verfügung festzulegen. Ihrer Auffassung nach müsse\nder monatliche Miet- bzw. Pachtzins Fr. 20'000.00 (bzw. jährlich Fr. 240'000.00 statt\nFr. 130'000.00) betragen. In der Folge setzte die Dienststelle der Beschwerdeführerin mit\nVerfügung vom 14. Juli 2008 Frist an zur Klage gemäss Art. 108 SchKG. Dagegen beschwerte sich die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 25. Juli 2008 (Datum Postaufgabe)\nbei der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen des Kantons Bern. Sie stellte\nfolgende Anträge:\n\n1. Die Verfügung des Betreibungs- und Konkursamts A., Dienststelle C., vom 14. Juli 2008 sei aufzuheben;\n\n2. Die Höhe des Miet- oder Pachtzinses, den die Z. AG im Sinne von Art. 152 Abs. 2 SchKG dem erwähnten Betreibungsamt zu bezahlen hat, sei auf jährlich CHF 240'000 festzusetzen;\n\n3. Eventuell sei das Betreibungsamt anzuweisen, die zutreffende Höhe des Miet- oder Pachtzinses, den\ndie Z. AG dem Betreibungsamt im Sinne von Art. 152 Abs. 2 SchKG zu bezahlen hat, per Verfügung\nfestzulegen;\n\nsowie die folgenden\n\nprozessualen Anträge\n\n4. Dieser Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen;\n\n5. Der Schuldner Z. habe die nachstehenden Urkunden im Original zu edieren: Anhang Nr. 1 (angeblich)\nvom 27. Dezember 1999 zum Mietvertrag über das Hotel Z., vom 10. Mai 1999; Anhang Nr. 2 (angeblich) vom 15. Dezember 2005 zum erwähnten Mietvertrag.“\n\nAuszug aus den Erwägungen:\n\n(...)\n\n12. Anträge auf Festsetzung der Höhe der Miet- bzw. Pachtzinsen durch die Aufsichtsbehörde bzw. durch das Betreibungsamt: Die Zuständigkeit der kantonalen Aufsichtsbehörde als Beschwerdeinstanz beurteilt sich gemäss Art. 17 SchKG i.V.m. Art. 10 Abs.\n1 EGSchKG. Die Beschwerde ist ein ordentliches Rechtsmittel, mit dem (nicht formell\nrechtskräftige) Verfügungen der Betreibungs- und Konkursorgane angefochten werden\nkönnen, um den gesetzmässigen Verfahrensablauf wiederherzustellen. Sie ermöglicht\ndie Überprüfung der zwangsvollstreckungsrechtlichen Verfügungen auf ihre Gesetzmässigkeit und Angemessenheit sowie ihre Aufhebung oder Berichtigung (vgl. FLAVIO CO-\nMETTA, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über\nSchuldbetreibung und Konkurs, SchKG I, Basel 1998, N 2 zu Art. 17 SchKG). Wo sich\ndagegen materiellrechtliche Fragen erheben, ist auch im Laufe eines Vollstreckungsverfahrens das Gericht auf dem Klageweg anzurufen (im Übrigen ebenso bei vollstreckungsrechtlichen Entscheidungen, die besonders intensiv in die Rechtsstellung des\nSchuldners eingreifen; vgl. COMETTA, a.a.O., N 11 zu Art. 17 SchKG).\n\n"}