ABS-08 241, publiziert November 2008 Entscheid der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen des Kantons Bern, unter Mitwirkung von Oberrichter Messer (Präsident), Oberrichter Bührer und Oberrichter Rieder sowie Kammerschreiber Rüetschi vom 30. Oktober 2008 in der Sache B. AG, vertreten durch die Rechtsanwälte F. und/oder D. Beschwerdeführerin und Betreibungs- und Konkursamt A., Dienststelle C. Regeste: Miet- und Pachtzinssperre. Es liegt nicht in der Kompetenz der Vollstreckungsbehörden (mit- hin auch nicht der Aufsichtsbehörde), die von der Gläubigerin bestrittene Höhe der Miet- oder Pachtzinsen als Drittforderungen von sich aus festzusetzen. Redaktionelle Vorbemerkungen: Als Grundpfandgläubigerin für Inhaberschuldbriefe stellte die Beschwerdeführerin B. AG am 4. März 2008 ein Betreibungsbegehren auf Grundpfandverwertung für die Liegenschaft A.- Gbbl. Nr. XXX gegen den Schuldner Z. (nachfolgend „Schuldner“), verbunden mit dem Be- gehren um Ausdehnung der Pfandhaft auf die Miet- und Pachtzinsen. Nach dem Rechtsvor- schlag des Schuldners vom 13. März 2008 setzte das Betreibungs- und Konkursamt A., Dienststelle C., der Beschwerdeführerin eine Frist von zehn Tagen an, um entweder Klage auf Anerkennung der Forderung oder Feststellung des Pfandrechts anzuheben oder ein Rechtsöffnungsbegehren zu stellen. Mit Eingabe vom 31. März 2008 verlangte die Be- schwerdeführerin provisorische Rechtsöffnung beim zuständigen Gerichtspräsidenten des Gerichtskreises XY. Nach erledigtem Rechtsöffnungsverfahren hob die Gesuchstellerin mit Ladungsgesuch zum Aussöhnungsversuch vom 1. Juli 2008 gegen den Schuldner Klage an, um den Umfang des Pfandrechts und die Höhe der Mietzinsforderung gerichtlich feststellen zu lassen. Zudem hob der Schuldner mit Ladungsgesuch zum Aussöhnungsversuch vom 4. Juli 2008 gegen die Beschwerdeführerin Aberkennungsklage an. Die Beschwerdeführerin forderte die Dienststelle überdies auf, die eingereichten Mietverträge beim Schuldner im Ori- ginal einzuverlangen, da sie deren Richtigkeit bezweifelte. Die Dienststelle wies die Be- schwerdeführerin in der Folge darauf hin, dass die entsprechenden Unterlagen während 20 Tagen zur Einsicht aufliegen würden und stellte ihr für den Fall der Bestreitung der Höhe des Pachtzinses gleichzeitig eine Fristansetzung für eine Klage nach Art. 108 SchKG in Aussicht. Mit Schreiben vom 1. Juli 2008 wurde die Dienststelle von der Beschwerdeführerin aufgefor- dert, die Höhe der Mietzinse mittels Verfügung festzulegen. Ihrer Auffassung nach müsse der monatliche Miet- bzw. Pachtzins Fr. 20'000.00 (bzw. jährlich Fr. 240'000.00 statt Fr. 130'000.00) betragen. In der Folge setzte die Dienststelle der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 14. Juli 2008 Frist an zur Klage gemäss Art. 108 SchKG. Dagegen be- schwerte sich die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 25. Juli 2008 (Datum Postaufgabe) bei der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen des Kantons Bern. Sie stellte folgende Anträge: 1. Die Verfügung des Betreibungs- und Konkursamts A., Dienststelle C., vom 14. Juli 2008 sei aufzuhe- ben; 2. Die Höhe des Miet- oder Pachtzinses, den die Z. AG im Sinne von Art. 152 Abs. 2 SchKG dem erwähn- ten Betreibungsamt zu bezahlen hat, sei auf jährlich CHF 240'000 festzusetzen; 3. Eventuell sei das Betreibungsamt anzuweisen, die zutreffende Höhe des Miet- oder Pachtzinses, den die Z. AG dem Betreibungsamt im Sinne von Art. 152 Abs. 2 SchKG zu bezahlen hat, per Verfügung festzulegen; sowie die folgenden prozessualen Anträge 4. Dieser Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen; 5. Der Schuldner Z. habe die nachstehenden Urkunden im Original zu edieren: Anhang Nr. 1 (angeblich) vom 27. Dezember 1999 zum Mietvertrag über das Hotel Z., vom 10. Mai 1999; Anhang Nr. 2 (angeb- lich) vom 15. Dezember 2005 zum erwähnten Mietvertrag.“ Auszug aus den Erwägungen: (...) 12. Anträge auf Festsetzung der Höhe der Miet- bzw. Pachtzinsen durch die Aufsichts- behörde bzw. durch das Betreibungsamt: Die Zuständigkeit der kantonalen Aufsichts- behörde als Beschwerdeinstanz beurteilt sich gemäss Art. 17 SchKG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 EGSchKG. Die Beschwerde ist ein ordentliches Rechtsmittel, mit dem (nicht formell rechtskräftige) Verfügungen der Betreibungs- und Konkursorgane angefochten werden können, um den gesetzmässigen Verfahrensablauf wiederherzustellen. Sie ermöglicht die Überprüfung der zwangsvollstreckungsrechtlichen Verfügungen auf ihre Gesetzmäs- sigkeit und Angemessenheit sowie ihre Aufhebung oder Berichtigung (vgl. FLAVIO CO- METTA, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG I, Basel 1998, N 2 zu Art. 17 SchKG). Wo sich dagegen materiellrechtliche Fragen erheben, ist auch im Laufe eines Vollstreckungsver- fahrens das Gericht auf dem Klageweg anzurufen (im Übrigen ebenso bei vollstre- ckungsrechtlichen Entscheidungen, die besonders intensiv in die Rechtsstellung des Schuldners eingreifen; vgl. COMETTA, a.a.O., N 11 zu Art. 17 SchKG). Sowohl Art. 152 Abs. 2 SchKG als auch die diesen präzisierenden Artt. 91 ff. VZG haben ihre Grundlage in Art. 806 ZGB. Mit der Pfandhaftausdehnung zu Gunsten der Grund- pfandgläubiger nach Art. 806 Abs. 1 ZGB soll verhindert werden, dass der Grundei- gentümer vereinnahmte Miet- und Pachtzinsen für sich verwendet und gleichzeitig sei- nen Verpflichtungen aus dem abgeschlossenen Hypothekardarlehensvertrag nicht nach- kommt (vgl. STEPHAN HERREN, nach Art. 806 ZGB, in: AJP 1997/10, S. 1212). Dieses Recht auf Pfandhaftausdehnung basiert auf materiellem Zivilrecht, mithin handelt es sich nicht um ein Betreibungsprivileg (vgl. KÄNZIG/BERNHEIM, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG II, Basel 1998, N 11 zu Art. 152 SchKG). Die Pfandausdehnung erfolgt nur auf ausdrückli- chen Antrag des Grundpfandgläubigers hin, d.h. nicht von Amtes wegen (vgl. HERREN, a.a.O., S. 1213). Von Amtes wegen stellt das Betreibungsamt gestützt auf den Antrag des Grundpfandgläubigers bloss fest, ob und welche Miet- oder Pachtverträge auf dem Grundstück bestehen (Art. 91 Abs. 1 VZG). Dazu befragt das Betreibungsamt den Schuldner bzw. den Dritteigentümer des Grundstücks, wobei sich die Auskunftspflicht des Schuldners und des Dritten nach Art. 91 SchKG i.V.m. Art. 323/324 StGB richtet (vgl. KÄNZIG/BERNHEIM, a.a.O., N 17 zu Art. 152 SchKG; JAEGER/WALDER/KULL, Bun- desgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Art. 89-158, 5. A., Zürich 2006, N 10 zu Art. 152 SchKG). Zwar soll sich das Betreibungsamt dabei nicht ohne weitere Prüfung an die Angaben des Schuldners halten (vgl. zu den Grundsätzen bei der Pfändung: AN- DRÉ E. LEBRECHT, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG II, Basel 1998, N 13 zu Art. 91 SchKG). Doch kann das Betreibungsamt in einem Fall wie dem vorliegenden die fällig werdenden Miet- oder Pachtzinse gestützt auf die ihm bekannten Verträge „festlegen“. Entspre- chend erlässt das Betreibungsamt die Anzeige von der der Betreibung an die Mieter oder Pächter als blosse Sicherungsmassnahme im Sinne von Art. 99 SchKG (vgl. JAE- GER/WALDER/KULL, a.a.O., N 13 zu Art. 152 SchKG; LEBRECHT, a.a.O., N 10 zu Art. 99 SchKG). Das Betreibungsamt verwaltet überdies die eingehenden Miet- oder Pachtzinse und trifft alle zur Sicherung und zum Einzug notwendigen Massnahmen (vgl. JAE- GER/WALDER/KULL, a.a.O., N 17 f. zu Art. 152 SchKG). Weiter kann die Befugnis des Betreibungsamtes indes nicht gehen. Es liegt insbesonde- re nicht in der Kompetenz der Vollstreckungsbehörden etwa über die Echtheit von Ver- trägen oder deren allfällige Simulation – mithin über rein materiellrechtliche Fragen – zu befinden. Ein materiellrechtliches Grundgeschäft zwischen dem Drittschuldner und dem Schuldner darf im Betreibungsverfahren nicht berücksichtigt (und überprüft) werden (vgl. Entscheid der ABSchKG BE vom 6. März 1991, publ. in: BlSchKG 1992, S. 17; KÄN- ZIG/BERNHEIM, a.a.O., N 31 zu Art. 152 SchKG). Die Beurteilung dieser Fragen des ma- teriellen Zivilrechts (wie der streitige Umfang eines Rechts) müssen dem Zivilrichter vor- behalten bleiben (vgl. BGE 110 III 20, S. 23 E. 2). Der Beschwerdeführerin kann also nicht gefolgt werden, wenn sie – unter Hinweis auf BGE 121 III 187 – behauptet, die be- strittene Höhe des Mietzinses sei durch anfechtbare Verfügung festzusetzen. Aus der in BGE 121 III 187 (im Übrigen nur im Sachverhalt enthaltenen) Wendung „legte es [das Betreibungsamt] den Mietzins auf [...] fest“ kann die Beschwerdeführerin nichts für sich ableiten. Die Höhe des Mietzinses gehörte im dortigen Verfahren vor der Schuldbetrei- bungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts nicht einmal ansatzweise zum Pro- zessthema. Nach dem Ausgeführten steht fest, dass die Vollstreckungsbehörden nicht selbst die Höhe einer bestrittenen Forderung (auch des Betriebenen gegenüber einem Dritten) festsetzen dürfen (vgl. BGE 110 III 20, S. 23 E. 2). Der Zivilrichter ist neben dem Festsetzen einer allfälligen höheren Forderung des Schuldners gegenüber dem am Be- treibungsverfahren unbeteiligten Dritten auch allein zuständig, entsprechende Beweise zu erheben (vgl. zum Ganzen betreffend Einkommenspfändung: BGE 110 III 20, 22 f. E. 2). Der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle noch angemerkt, dass die Beweislast für die eine Simulation behauptende Beschwerdeführerin (auch in einem ordentlichen Klageverfahren) gemäss Art. 8 ZGB bei ihr liegt, wobei es mit diesem Beweis streng zu nehmen ist (BGer vom 27. Mai 2008, 4A.64/2008 E. 1.3; BGE 112 II 337, S. 342 f. E. 4a, m.w.H.). Vor diesem Hintergrund liegt es auch nicht in der Kompetenz der Aufsichtsbehörde als Vollstreckungsbehörde, die Höhe der Miet- oder Pachtzinsen von sich aus festzusetzen. Demnach kann mangels Zuständigkeit zum vornherein weder auf Antrag Ziff. 2 noch auf (Eventual-)Antrag 3 der Beschwerde eingetreten werden. 13. Im Übrigen wäre die Beschwerde bezüglich Antrag Ziff. 2 und (Eventual-)Antrag 3 ohne- hin auch abzuweisen gewesen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung darf das Betreibungsamt im Fall der Miet- oder Pachtzinssperre eine Vereinbarung nicht kündi- gen, aufgrund welcher der Schuldner einem Dritten die Räume in der verpfändeten Lie- genschaft ohne Gegenleistung zur Verfügung gestellt hat (vgl. BGE 131 III 141, S. 143 E. 2.3.2). In maiore minus muss dies gleichermassen gelten, wenn der Grundeigentümer – wie vorliegend von der Beschwerdeführerin behauptet – eine im Rahmen einer ordent- lichen Verwaltung nicht „wirtschaftliche“ Abmachung mit Dritten trifft. Damit ist auch ge- sagt, dass der Mietzins im Sinne der Bestimmungen von Art. 806 ZGB, Art. 152 Abs. 2 SchKG und Art. 91 ff. VZG entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht „marktüblich“ sein muss. Freilich gilt die Unzulässigkeit der Kündigung einer solchen Abmachung durch das Be- treibungsamt gemäss der angeführten höchstrichtlichen Rechtsprechung nur solange, als nicht erstellt ist, dass die fragliche Vereinbarung in der Absicht der Umgehung von Art. 806 ZGB, Art. 152 Abs. 2 SchKG und Art. 91 ff. VZG geschlossen worden ist (vgl. BGE 131 III 141, S. 143 E. 2.3.2, m.w.H.). Zwar hält die Beschwerdeführerin dem Schuldner eine solche Umgehungsabsicht vor und stellt gar in den Raum, der Schuldner habe die Anhänge zum Mietvertrag vor kurzer Zeit nachträglich erstellt, was als straf- rechtlich relevante Falschbeurkundung zu qualifizieren sei. Die von der Beschwerdefüh- rerin bloss im Vollstreckungsverfahren behauptete und unbelegte Umgehungsabsicht ist allerdings keineswegs erstellt. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Anschul- digungen können auch nicht allein mit den mittels Editionsbegehren verlangten Original- verträgen bewiesen werden. 14. Antrag auf Aufhebung der Verfügung der Dienststelle: Im Weiteren ist die Verfügung der Dienststelle (Fristansetzung zur Anhebung der Widerspruchsklage) zu überprüfen. Nach dem bisher Ausgeführten hat die Dienststelle die Beschwerdeführerin völlig zu Recht an den Richter verwiesen und auf eine Festsetzung der Mietzinshöhe verzichtet (vgl. BGE 110 III 20, S. 22 E. 2). Hingegen gilt es abzuwägen, ob das Widerspruchsverfahren gemäss Art. 106 ff. SchKG für die materiellrechtliche Feststellung der Mietzinshöhe vor- liegend das „richtige“ Verfahren ist. Bei der Beurteilung einer Widerspruchsklage (Feststellungsklage) – als betreibungs- rechtlicher Streitigkeit mit Reflexwirkung auf das materielle Recht – wird vorfrageweise materielles Recht angewendet (vgl. AMONN/WALTHER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 8. A., Bern 2008, § 24 N 48 ff.). Gegenstand eines Widerspruchs- prozesses kann etwa die Frage sein, wem das Gläubigerrecht an einer Forderung zu- steht, also ob die gepfändete bzw. (mit-)verpfändete Forderung dem Schuldner oder ei- nem Dritten zusteht (vgl. ADRIAN STAHELIN, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Kom- mentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG II, Basel 1998, N 13 zu Art. 106 SchKG). So kann auch im Fall der Pfandhafterstreckung auf Miet- und Pachtzinse das Widerspruchsverfahren gemäss Art. 106 ff. SchKG vor dem Zivilrichter angezeigt sein, beispielsweise dann, wenn der Drittschuldner unter Berufung auf eine Vereinbarung mit dem Schuldner die Bezahlung der Miet- bzw. Pachtzinsen an das Be- treibungsamt verweigert und die Frage beurteilt werden muss, wem das bessere Recht an diesen zusteht (vgl. Entscheid der ABSchKG BE vom 6. März 1991, publ. in: BlSchKG 1992, S. 17). Diese Situation kann sich namentlich dann ergeben, wenn der Drittschuldner die Zahlung an das Betreibungsamt gestützt auf ein gemäss Art. 806 Abs. 3 ZGB gegenüber dem Grundpfandgläubiger unwirksames Rechtsgeschäft verweigert (vgl. KÄNZIG/BERNHEIM, a.a.O., N 31 zu Art. 152 SchKG). Diesfalls hat das Betreibungs- amt lediglich nach seinem Ermessen über die Wahrscheinlichkeit der behaupteten An- sprüche zu befinden und in der Folge entweder dem Grundpfandgläubiger oder demje- nigen, der ein besseres Recht behauptet, Frist für die Einreichung der Widerspruchskla- ge (Klage auf Feststellung der Berechtigung an den Zinsforderungen) anzusetzen (KÄN- ZIG/BERNHEIM, a.a.O., N 31 f. zu Art. 152 SchKG). Nach dem Ausgeführten ist die Verfügung der Dienststelle mit der Fristansetzung an den Gläubiger zur Anhebung einer Widerspruchsklage im Zusammenhang mit der umstritte- nen Miet- oder Pachtzinsen bei der Pfandhafterstreckung keineswegs abwegig. Vorlie- gend wurde seitens der Beschwerdeführerin als Grundpfandgläubigerin – nicht durch den Schuldner oder durch Dritte – bloss die Höhe der von der Pfandhafterstreckung be- troffenen Mietzinse bestritten. Nachfolgend ist also zu prüfen, ob die Widerspruchsklage auch bei dieser Konstellation zum Ziel führen kann. Bei der Feststellung von Gläubigerrechten an Forderungen bezieht sich das Wider- spruchsverfahren nur auf die Frage, ob die gepfändete (bzw. verpfändete) Forderung dem Schuldner oder einem Dritten zusteht, jedoch nicht auf den Bestand oder den Um- fang dieser Forderung (vgl. STAEHELIN, a.a.O., N 13 zu Art. 106 SchKG). Wird nicht be- hauptet, die Forderung stehe einem Dritten und nicht dem Betriebenen zu, sondern wer- den Bestand und Höhe der Forderung an sich bestritten, kann diese Frage demnach nicht Gegenstand eines Widerspruchsverfahrens sein (vgl. BGE 120 III 18, S. 20 E. 4; im Ergebnis auch STAEHELIN, a.a.O., N 13 zu Art. 106 SchKG, nach dem zwar auch für be- strittene Forderungen ein Widerspruchsverfahren denkbar – jedoch unpraktikabel – sei). Im Übrigen machen vorliegend weder ein Dritter noch der Schuldner geltend, die Miet- bzw. Pachtzinse stünden nicht dem Schuldner zu, sondern die Grundpfandgläubigerin behauptet höhere Zinsforderungen des Schuldners gegenüber der Drittschuldnerin, als im Pfandverwertungsverfahren berücksichtigt worden sind. Auch deshalb ist das Wider- spruchsverfahren nicht auf den vorliegenden Fall zugeschnitten. 15. Vielmehr ist die vorliegende Ausgangslage mit dem Fall der Einkommenspfändung ver- gleichbar, im Rahmen derer der Gläubiger ein höheres Einkommen des Schuldners be- hauptet und ernsthafte Anzeichen dafür bestehen, dass die übereinstimmenden Anga- ben von Schuldner und Drittschuldner unzutreffend sind. Liegt ein solcher Fall vor, hat das Betreibungsamt den Gläubiger in das Verfahren einzubeziehen und sich an dessen Angaben bzw. an seine Erklärung zu halten. Die nach der Erklärung des Gläubigers das Existenzminimum des Schuldners übersteigende Lohnquote wird vom Betreibungsamt – ohne diese selber festzusetzen – als „bestrittene Forderung“ (bzw. als „bestrittenes Lohnguthaben“) gepfändet. In der Folge muss auf Begehren des Gläubigers die bestrit- tene Forderung durch Versteigerung oder vorzugsweise durch Überweisung gemäss Art. 131 SchKG verwertet werden, wobei sich der Erwerber dann nötigenfalls vor dem Rich- ter mit dem Drittschuldner über die bestrittene Forderung auseinanderzusetzen hat (bei gegebenen Voraussetzungen im Prätendentenstreit gemäss Art. 168 OR; vgl. zum Gan- zen betreffend Einkommenspfändung: BGE 110 III 20, 22 f. E. 2; 109 III 13; GEORGES VONDER MÜHLL, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG II, Basel 1998, N 49 zu Art. 93 SchKG; AMONN/WALTHER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 8. A., Bern 2008, § 23 N 77, S. 213; sinngemäss auch BGer vom 14. August 2006, 7B.74/2006 E. 2.3). Vorliegend ist der von der Beschwerdeführerin im Betreibungsverfahren behauptete höhere Miet- bzw. Pachtzinsbetrag ebenfalls als „bestrittene Forderung“ zu behandeln und als solche zu verwerten. Der Erwerber hat sich dann gegebenenfalls mit der Z. AG als Drittschuldnerin im Zivilprozess auseinanderzusetzen. Wie im vorliegenden Verfahren betreffend Miet- bzw. Pachtzinssperre erfolgt bei der Einkommenspfändung ebenfalls eine Anzeige gemäss Art. 99 SchKG an den Dritt- schuldner (meist an den Arbeitgeber) als Sicherungsmassnahme (vgl. BGE 109 III 11, Regeste; VONDER MÜHLL, a.a.O., N 49 zu Art. 93 SchKG). Naturgemäss werden hier wie dort die vom Gläubiger behaupteten – vom Zivilrichter materiell aber (noch) nicht beur- teilten – „Mehrforderungen“ von der Sicherung nicht erfasst. Auch eine (mit-)verpfändete Forderung kann als „bestrittene Forderung“ behandelt wer- den. Gleichermassen ist die Forderungsüberweisung gemäss Art. 131 SchKG gemäss der Verweisung in Art. 156 Abs. 1 SchKG auf (mit-)verpfändete Forderungen in der Be- treibung auf Pfandverwertung anwendbar (sinngemäss MAGDALENA RUTZ, in: Staehe- lin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG II, Basel 1998, N 4 zu Art. 131 SchKG; sinngemäss auch BGE 87 I 97, S. 98 f., Sachverhalt und E. 1). Nach dem Gesagten kann die von der Beschwerdeführerin behauptete Mietzinshöhe nicht im Verfahren der Widerspruchsklage festgestellt werden. An dieser Stelle kann of- fen gelassen werden, ob der Beschwerdeführerin dazu nicht schon das Feststellungsin- teresse fehlen würde, weil die von ihr behaupteten Mietzinsforderungen in geeigneter Form (auch in diesem Betreibungsverfahren) mittels Leistungsklage geltend gemacht werden könnten. Aus demselben Grund und weil sich die Begehren nur gegen den Schuldner – nicht auch gegen die Z. AG – richten, ist im Übrigen auch fraglich ob der Richter im mit Ladungsbegehren zum Aussöhnungsversuch vom 1. Juli 2008 angehobe- nen Klageverfahren auf das Feststellungsbegehren der Beschwerdeführerin überhaupt eintreten bzw. aufgrund fehlender Passivlegitimation abweisen wird. Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen ist die Verfügung des Betrei- bungs- und Konkursamtes A., Dienststelle C., vom 14. Juli 2008, aufzuheben und die Dienststelle hat analog dem Verfahren der „bestrittenen Einkommenspfändung“ vorzu- gehen. 16. (...) 17. (...) 18. Aufschiebende Wirkung: Da der Beschwerdeführerin, die sich mit der Beschwerde ge- gen die Fristansetzung zu Widerspruchsklage zur Wehr gesetzt hatte, aufschiebende Wirkung erteilt worden ist, wäre die Dienststelle anzuweisen gewesen, der Beschwerde- führerin erneut Frist anzusetzen, falls die Aufsichtsbehörde zur Auffassung gelangt wäre, die Gläubigerin müsse ihre behaupteten Rechte im Widerspruchsverfahren geltend ma- chen (vgl. BGE 123 III 330, S. 331 E. 2; COMETTA, a.a.O., N 9 zu Art. 36 SchKG). Mit der Aufhebung der Verfügung der Dienststelle wird die aufschiebende Wirkung indes gegen- standslos und dieses Vorgehen erübrigt sich. 19. (...) 20. (...) (...) Hinweis: Der Entscheid ist rechtskräftig.