In Bezug auf die Frage der Beschränkung der Arrestierbarkeit des Vorsorgeguthabens hatte die Aufsichtsbehörde das Beschwerdeverfahren eingestellt bis zum Einspracheentscheid des zuständigen Arrestrichters. Nach dessen gutheissendem Einspracheentscheid schrieb die Aufsichtsbehörde das Beschwerdeverfahren betreffend diesen noch offenen Punkt als gegenstandslos ab.