BGer vom 25. Juni 2008, 5A.92/2008 E. 4). Über diesen Punkt wird jedoch erst nach einem allfälligen Einspracheentscheid, der sich zur grundsätzlichen Frage der Pfändbarkeit bzw. Arrestierbarkeit des Vorsorgeguthabens äussert, befunden werden können. 10. (...) (...) Hinweis: Der Entscheid ist rechtskräftig.