Zwar steht ein Bezug des Pensionskassenguthabens bei Abmeldung der Wiederanmeldung nicht entgegen (BGE 112 Ib 1, S. 2 E. 2 und 3). Die Wiederanmeldung erfolgte hier indes nach dem Erlass des Arrestbefehls. Vor diesem Hintergrund erhellt, dass die Voraussetzungen zum Zeitpunkt des Erlasses des Arrestbefehls gegeben waren und der Richter diesen zu Recht erteilt hat.