Pra 1991, 168; HANS ULRICH STAUFFER, Die berufliche Vorsorge, Zürich et al. 2006, S. 256). Das Auszahlungsbegehren unterliegt keinen gesetzlichen Formvorschriften, so dass sogar bereits eine telefonische Erklärung die Fälligkeit des Freizügigkeitsguthabens bewirkt (BGE 121 III 31, S. 34 E. 2c u. 3; JAE- GER/WALDER/KULL, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Zürich et al. 2006, vor N 1 zu Art. 92 SchKG). Das Auszahlungsbegehren wurde seitens des Beschwerdeführers gestellt. Zwar steht ein Bezug des Pensionskassenguthabens bei Abmeldung der Wiederanmeldung nicht entgegen (BGE 112 Ib 1, S. 2 E. 2 und 3).