Auch die Rüge der Unpfändbarkeit zielt ins Leere. Stellt ein Arbeitnehmer, der die Schweiz endgültig verlässt, ein ausdrückliches Begehren um Auszahlung seiner Freizügigkeitsleistung, wird sein Guthaben fällig und kann in der Folge gepfändet und mit Arrest belegt werden (BGE 121 III 31, S. 33 E. 2b und 2c). Nur solange das ausdrückliche Begehren auf Barauszahlung nicht gestellt ist, bleibt die Austrittsleistung zugunsten der anspruchsberechtigten Person, die die Schweiz endgültig verlassen hat, unpfändbar im Sinne von Art. 92 Abs. 1 Ziff. 10 SchKG und kann nicht mit Arrest belegt werden (vgl. BGE 119 III 19 E. 2 = Pra 1991, 168;