112 III 115 m.w.H.; vgl. STOFFEL, a.a.O., N 40 zu Art. 272 SchKG; DANIEL STAEHELIN, Die internationale Zuständigkeit in SchKG-Sachen, in: AJP 1995, S. 259 ff., S. 264 f.). Der Beschwerdeführer hat vor und während dem Arrestverfahren zu keinem Zeitpunkt Wohnsitz im Ausland verzeichnet. Auch gestützt auf die eigenen Ausführungen des Beschwerdeführers ergibt sich kein anderer Schluss. Nach der (für den Arresteinspracherichter selbstverständlich nicht bindenden) Auffassung der Aufsichtsbehörde war der Gerichtspräsident X des Gerichtskreises B. demnach zur Beurteilung des Arrestgesuches örtlich zuständig.